Sonderfahrzeuge
Noch sind Elektrofahrzeuge auf Deutschlands Straßen sehr selten zu sehen. Das könnte sich aber im Laufe der Zeit ändern. Für Fahrzeuge mit Elektroantrieb oder Wankelmotor und einer Zulässig vor dem 30. Juni 2009, gilt eine andere Steuerberechnung. Nach dem 1. Juli 2009 nach Hubraum, CO2-Ausstoß und Emissionsgruppe. Für Oldtimer gibt es eine Sondersteuer, welche pauschal bei 191,73 € (§ 9 Abs. 4 Nr. 2 KraftStG) liegt.
Anhänger werden mit 7,46 € je 200 kg verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht besteuert. Der Höchstbetrag liegt bei 373,00 € Jahressteuer für einen Anhänger.
Es gibt zudem noch eine Sonderregelung für Anhänger. Will man diese in Anspruch nehmen muss der Anhänger ein grünes Kennzeichen führen. Auf Antrag wird dann die die Kfz-Steuer für einen Anhänger (kein Wohnanhänger) durch die Finanzverwaltung nicht erhoben. Dieser Anhänger darf dann jedoch nur hinter Zugfahrzeugen (keine Pkw oder Motorräder) mitgeführt werden, für die ein Anhängerzuschlag in ausreichender Höhe festgesetzt wurde. Kommt es zur unzulässigen Verwendung, haftet der Halter des Anhängers für die Steuer.
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